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Preisliste unser Taxen
Kreisblatt für Dithmarschen
K r e i s v e r o r d n u n g
über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreise
Dithmarschen vom 20.06.2000.Aufgrund des § 51 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in
Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen
Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom
15.03.1966 (GVOBl. Schl.-H. S. 53) und des § 55 Abs. 1 und 3 des
Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung vom 19.03.1979 (GVOBl. Schl.-H.
S. 181) in der zurzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren
Betriebssitz im Kreise Dithmarschen haben, bestimmen sich ausschließlich
nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Kreises
Dithmarschen; insoweit besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich).
§ 2
Beförderungsentgelte
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1.. |
Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach einem
Einheitstarif, dessen Grundtaxe 4,30 DM bzw. 2,20 Euro
beträgt. Die Grundtaxe enthält eine Beförderungsleistung von
0,20 DM bzw. 0,10 Euro. |
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2. |
Für den Einheitstarif gelten folgende Taxen: |
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Taxe 1: |
Rundfahrten |
162,3 m |
0,10 Euro |
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Rundfahrten sind Hin- und Rückfahrten, bei denen der Fahrgast
mit dem Taxi zum Einstiegsort oder in einem
Umkreis von 300 m davon zurückkehrt.
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Taxe 2: |
Zielfahrten an Werktagen
(montags - samstags) in der Zeit
von
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr |
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bis 10000 m |
81,5 m Fahrtstrecke |
0,10Euro |
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über 10000 m |
85,1
m Fahrtstrecke |
0,10Euro |
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Taxe 3: |
Zielfahrten an Werktagen
(montags - samstags) in der Zeit
von
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen |
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bis 10000 m |
75,2m Fahrtstrecke |
0,10Euro |
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über 10000 m |
81,5 m Fahrtstrecke |
0,10Euro |
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Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi am Zielort
entlassen wird.
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Anfahrten zum Besteller außerhalb des
Betriebssitzes werden mit dem jeweils geltenden Zielfahrttarif berechnet,
wenn die Fahrt nicht zum Betriebssitz des Taxis zurückführt. |
§3
Gepäckbeförderung
Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern. Für schweres Gepäck (maximal 5 Stück)
und sperrige Güter (z.B. Fahrräder) kann pro Stück ein Zuschlag bis zu 1 Euro
erhoben werden.
§
4
Wartezeiten
Bei Wartezeiten werden je 15 Sekunden mit 0,10
Euro für
je 14,5 Sekunden berechnet. Die Grenzgeschwindigkeit für Stillstand
darf maximal 5 km/h betragen.
§
5
Besondere Ausstattung
Eine vom
Fahrtgast verlangte besondere Ausstattung des Taxis, wie z. B. zu Hochzeits- und
Beerdigungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.
§
6
Nichtbenutzung
bestellter Taxen
Wird ein
angefordertes Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht
benutzt, so kann der Unternehmer die Bezahlung der Fahrtstrecke und der etwaigen
Wartezeit
nach den § 2 und § 4 verlangen.
§
7
Ausfall des Fahrzeuges
Wird eine Fahrt
durch Ausfall des Fahrzeuges, durch Verschulden des Kraftfahrers oder durch
einen Unfall unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder gar
unmöglich gemacht, so ist
der Fahrgast zur Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet.
Entrichtetes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.
§
8
Fahrpreisabrechnung
1.Das
Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises
ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt in bar zu entrichten.
In begründeten Ausnahmefällen
kann der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen
Vorauszahlung abhängig machen.
2. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen.
§ 9
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach Maßgabe des § 51 Absatz 2
des Personenbeförderungsgesetzes sind zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Dithmarschen.
§
10
Mitführung der Verordnung
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und
dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
§
11
Umstellung der Taxameter
Die Taxameter sind bis zum 31. Juli 2000 auf die in dieser
Verordnung genannten Beförderungsentgelte umzustellen.
§
12
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach §
61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5000 €
geahndet werden können.
§
13
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am 01. Juli 2000 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte
für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreise Dithmarschen vom 06. Juni 1991
außer Kraft.
Heide, den 20.
Juni 2000
KREIS
DITHMARSCHEN
- Der Landrat -
- Ordnungsamt -
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