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Preisliste unser Taxen

                                           Kreisblatt für Dithmarschen
                                                                          
K r e i s v e r o r d n u n g

über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreise Dithmarschen vom 20.06.2000.Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990  (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 15.03.1966 (GVOBl. Schl.-H. S. 53) und des § 55 Abs. 1 und 3  des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung vom 19.03.1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 181) in der zurzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Kreise Dithmarschen haben, bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Kreises Dithmarschen; insoweit besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich).

§ 2 Beförderungsentgelte

1..

Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach einem Einheitstarif, dessen Grundtaxe 4,30 DM bzw. 2,20 Euro beträgt. Die Grundtaxe enthält eine Beförderungsleistung von 0,20 DM bzw. 0,10 Euro.

2.

Für den Einheitstarif gelten folgende Taxen:

Taxe 1:

Rundfahrten

162,3 m

0,10 Euro

Rundfahrten sind Hin- und Rückfahrten, bei denen der Fahrgast mit dem Taxi zum Einstiegsort oder in einem Umkreis von 300 m davon zurückkehrt.

 

Taxe 2:

Zielfahrten an Werktagen
(montags - samstags) in der Zeit
 von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr

bis 10000 m

  81,5 m Fahrtstrecke

          0,10Euro

über 10000 m

 85,1 m Fahrtstrecke

          0,10Euro


Taxe 3:

Zielfahrten an Werktagen
(montags - samstags) in der Zeit
von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen

bis 10000 m

75,2m Fahrtstrecke

          0,10Euro

über 10000 m

81,5 m Fahrtstrecke

          0,10Euro

Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi am Zielort entlassen wird.

 

 

Anfahrten zum Besteller außerhalb des Betriebssitzes werden mit dem jeweils geltenden Zielfahrttarif berechnet, wenn die Fahrt nicht zum Betriebssitz des Taxis zurückführt.

§3 Gepäckbeförderung
Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern. Für schweres Gepäck (maximal 5 Stück) und sperrige Güter (z.B. Fahrräder) kann pro Stück ein Zuschlag bis zu  1 Euro erhoben werden.

§ 4 Wartezeiten
Bei Wartezeiten werden je 15 Sekunden mit 0,10 Euro für
je 14,5 Sekunden berechnet. Die Grenzgeschwindigkeit für Stillstand darf maximal 5 km/h betragen.

§ 5 Besondere Ausstattung
Eine vom Fahrtgast verlangte besondere Ausstattung des Taxis, wie z. B. zu Hochzeits- und Beerdigungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.

§ 6 Nichtbenutzung bestellter Taxen
Wird ein angefordertes Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so kann der Unternehmer die Bezahlung der Fahrtstrecke und der etwaigen Wartezeit
nach den § 2 und § 4 verlangen
.

§ 7 Ausfall des Fahrzeuges
Wird eine Fahrt durch Ausfall des Fahrzeuges, durch Verschulden des Kraftfahrers oder durch einen Unfall unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder gar unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zur Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet.
Entrichtetes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.

§ 8 Fahrpreisabrechnung
1.Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt in bar zu entrichten.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.

2. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen.

§ 9 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach Maßgabe des § 51 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes sind zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Dithmarschen.

§ 10 Mitführung der Verordnung
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 11 Umstellung der Taxameter
Die Taxameter sind bis zum 31. Juli 2000 auf die in dieser Verordnung genannten Beförderungsentgelte umzustellen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden können.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2000 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreise Dithmarschen vom 06. Juni 1991 außer Kraft.

Heide, den 20. Juni 2000
KREIS DITHMARSCHEN
- Der Landrat -
- Ordnungsamt -